§ 6 VwGH-Grundausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2016

Praktische Verwendung

§ 6.

(1) Die Dauer der praktischen Verwendung beträgt in der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe v1 (A1) mindestens 9 Monate, in allen anderen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen mindestens 4 Monate. Eine allfällige Rotationsausbildung zählt zur praktischen Verwendung.

(2) Die praktische Ausbildung besteht in der Vermittlung aufgabenspezifischer Fähigkeiten, die am (Stamm‑)Arbeitsplatz der Auszubildenden erforderlich sind; dazu zählt auch die Beherrschung aller am Arbeitsplatz erforderlichen EDV-Anwendungen.

(3) Mit der Durchführung der praktischen Ausbildung ist die/der Dienstvorgesetzte, hinsichtlich der EDV-Anwendungen die Leiterin/der Leiter der mit IT-Angelegenheiten befassten Organisationseinheit betraut. Diese haben der/dem Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission spätestens 14 Tage vor dem Termin des abschließenden Fachgespräches einen Bericht über den Inhalt der praktischen Verwendung zu übermitteln.

(4) Die Absolvierung der praktischen Verwendung ist eine Voraussetzung für die Zulassung zum abschließenden Fachgespräch (§ 31 Abs. 2 Z 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979).

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Gesetzesnummer

20009650

Dokumentnummer

NOR40186956

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