§ 6 VSPBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 6.

Die im Rahmen der Vereine tätigen Sachwalter, Patientenanwälte und sonstigen Personen sind, außer dem Pflegschafts- oder Unterbringungsgericht, jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit über die in Ausübung ihrer Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen verpflichtet, soweit die Geheimhaltung im Interesse der Betroffenen erforderlich ist und nicht diese selbst eine Auskunftspflicht trifft. Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ist ebenso zu bestrafen wie eine verbotene Veröffentlichung (§ 301 StGB).

Schlagworte

Pflegschaftsgericht

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

10002937

Dokumentnummer

NOR12035231

alte Dokumentnummer

N2199011319J

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