§ 6.
Die im Rahmen der Vereine tätigen Sachwalter, Patientenanwälte und sonstigen Personen sind, außer dem Pflegschafts- oder Unterbringungsgericht, jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit über die in Ausübung ihrer Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen verpflichtet, soweit die Geheimhaltung im Interesse der Betroffenen erforderlich ist und nicht diese selbst eine Auskunftspflicht trifft. Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ist ebenso zu bestrafen wie eine verbotene Veröffentlichung (§ 301 StGB).
Schlagworte
Pflegschaftsgericht
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Gesetzesnummer
10002937
Dokumentnummer
NOR12035231
alte Dokumentnummer
N2199011319J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)