Gegenüberstellung und Rundung der Voranschlagsbeträge
§ 6
- a) den einzelnen Einnahmen mit den Abschnitts- und Gruppensummen auf der linken Seite die einzelnen Ausgaben mit den Abschnitts- und Gruppensummen auf der rechten Seite gegenüberzustellen;
- b) den Einnahmen und Ausgaben jeweils die Voranschlagsbeträge des laufenden Finanzjahres und die Beträge der Jahresrechnung (Soll) des abgelaufenen Finanzjahres gegenüberzustellen. Bei den Beträgen des abgelaufenen Finanzjahres ist bei den Ländern eine Auf- oder Abrundung, die durch tausend teilbar ist, und bei den Gemeinden eine Auf- oder Abrundung auf Schillingbeträge zulässig.
(2) Die Voranschlagsbeträge sind derart auf- oder abzurunden, daß sie durch tausend teilbar sind.
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