§ 6 VPB-V 2011

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.2011

Einschlägige Hochschulausbildung – Gewinnungstätigkeiten

§ 6

(1) Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für die Leitung von Bergbaubetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten

  1. 1. bei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
  1. a) Erdölwesen (Diplomstudium) oder
  2. b) International Study Program an der Montanuniversität Leoben oder
  3. c) Petroleum Engineering (Diplomstudium oder Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium),
  1. 2. bei Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
  1. a) Bergwesen (Diplomstudium) oder
  2. b) Natural Resources (Magisterstudium Mining and Tunneling oder Masterstudium Mining and Tunneling, Schwerpunktfach Mining) oder
  3. c) Rohstoffingenieurwesen (Masterstudium Rohstoffgewinnung und Tunnelbau, Schwerpunktfach Rohstoffgewinnung),
  1. 3. bei obertägiger Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe in einem Kleinbetrieb geringer Gefährlichkeit eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
  1. a) Bergwesen (Diplomstudium) oder
  2. b) Natural Resources (Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium) oder
  3. c) Rohstoffingenieurwesen (Bachelorstudium).

(2) Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für die technische Aufsicht bei Bergbaubetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten

  1. 1. bei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
  1. a) Erdölwesen (Diplomstudium) oder
  2. b) International Study Program an der Montanuniversität Leoben oder
  3. c) Petroleum Engineering (Diplomstudium oder Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium),
  1. 2. bei Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
  1. a) Bergwesen (Diplomstudium) oder
  2. b) Natural Resources (Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium) oder
  3. c) Rohstoffingenieurwesen (Bachelorstudium).

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

20007458

Dokumentnummer

NOR40131858

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)