§ 6 Vorschrift für die Gebäudeaufseherprüfung

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1965

§ 6.

(1) Das Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist nach dem in der Anlage angeschlossenen Muster auszufertigen.

(2) Das Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Prüfung befähigt nur in Verbindung mit den nach den jeweils geltenden Vorschriften, sonst für die Anstellung geforderten Voraussetzungen, zur Anstellung in einem Dienstzweig des Bundesdienstes, für den die Ablegung der Prüfung vorgeschrieben ist.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2018

Gesetzesnummer

10008208

Dokumentnummer

NOR12095201

alte Dokumentnummer

N6196515636S

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