§ 6.
(1) Das Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist nach dem in der Anlage angeschlossenen Muster auszufertigen.
(2) Das Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Prüfung befähigt nur in Verbindung mit den nach den jeweils geltenden Vorschriften, sonst für die Anstellung geforderten Voraussetzungen, zur Anstellung in einem Dienstzweig des Bundesdienstes, für den die Ablegung der Prüfung vorgeschrieben ist.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2018
Gesetzesnummer
10008208
Dokumentnummer
NOR12095201
alte Dokumentnummer
N6196515636S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
