Dauer der Klausurarbeit
§ 6.
Die Dauer der Klausurarbeit ist gegenüber der in den Prüfungsordnungen vorgesehenen Dauer um sechzig Minuten zu verlängern.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2022
Gesetzesnummer
20011783
Dokumentnummer
NOR40240967
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