§ 6 Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2021/22

Alte FassungIn Kraft seit 12.1.2022

Dauer der Klausurarbeit

§ 6.

Die Dauer der Klausurarbeit ist gegenüber der in den Prüfungsordnungen vorgesehenen Dauer um sechzig Minuten zu verlängern.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2022

Gesetzesnummer

20011783

Dokumentnummer

NOR40240967

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