Prüfungstermine
§ 6.
(1) Für die nachstehend genannten Prüfungsgebiete der in § 1 der Verordnung über Prüfungstermine für standardisierte Prüfungstermine im Rahmen von abschließenden Prüfungen in den Jahren 2020, 2021 und 2022 genannten abschließenden Prüfungen, werden folgende Prüfungstermine festgesetzt:
| Haupttermin 2020 | |
Prüfungsgebiet | Datum | |
nichtstandardisierte Klausurarbeiten | Mo | ab 25.05.2020 |
Deutsch | Di | 26.05.2020 |
Englisch | Mi | 27.05.2020 |
(angewandte) Mathematik | Do | 28.05.2020 |
Französisch | Fr | 29.05.2020 |
Latein Griechisch | Fr | 29.05.2020 |
Spanisch Kroatisch Ungarisch | Mi | 03.06.2020 |
Italienisch | Mi | 03.06.2020 |
Slowenisch | Do | 04.06.2020 |
mündliche nichtstandardisierte Kompensationsprüfungen | Mo | 22.06.2020 |
mündliche standardisierte Kompensationsprüfungen | Di/Mi | 23.06.2020 bis 24.06.2020 |
(2) Die Beschlüsse der Prüfungskommissionen über die Beurteilung der Ergebnisse der schriftlichen Klausurarbeiten des Haupttermins 2020 sind am 8. Juni 2020 zu fassen. Die Kandidatinnen und Kandidaten sind über die Ergebnisse der schriftlichen Klausurarbeiten unverzüglich zu informieren.
(3) Kandidatinnen und Kandidaten mit negativen Beurteilungen von Klausurprüfungen des Haupttermins 2020 können bis zum 10. Juni 2020 beantragen, eine Kompensationsprüfung abzulegen. Sie sind so rasch wie möglich über deren genauen Zeitpunkt zu informieren. Zu diesem Zweck und zur Information gemäß Abs. 2 und § 10 Abs. 3 dürfen Schulleitungen und Prüfungskommissionen private Kontaktdaten der Kandidatinnen und Kandidaten erfassen, verarbeiten und nutzen.
(4) Mündliche Prüfungen und Präsentationen und Diskussionen abschließender Arbeiten können auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten zwischen 29. Mai 2020 und 29. Juni 2020 stattfinden. (Anm. 1)
(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht abgelegte Vorprüfungen finden, sofern organisatorisch und unter Einhaltung der Hygienebestimmungen möglich, im Schuljahr 2019/20 statt, ansonsten im ersten Semester des Schuljahres 2020/21.
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Anm. 1: Z 6 der Novelle BGBl. II Nr. 293/2020 lautet: „In § 6 Abs. 4 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „abschließender Prüfungen“ die Wortfolge „des Haupttermins 2020“ eingefügt.“ Diese Anordnung konnte nicht durchgeführt werden.)
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2020
Gesetzesnummer
20011135
Dokumentnummer
NOR40224259
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