Meldepflicht
§ 6.
Die Hersteller und Importeure von vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen haben dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie für jedes Kalenderjahr spätestens bis drei Monate nach dessen Ablauf schriftlich zu melden:
- 1. Art und Menge (Gewicht und Volumen) der in Verkehr gesetzten Fluorchlorkohlenwasserstoffe,
- 2. den vorgesehenen Verwendungszweck oder, falls dieser für den Meldepflichtigen nicht ausreichend bestimmbar ist, den Abnehmer der Fluorchlorkohlenwasserstoffe.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Gesetzesnummer
10010614
Dokumentnummer
NOR12135151
alte Dokumentnummer
N8199012061J
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