§ 6 VOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1972

Pflegezulagen und Blindenzulagen

§ 6.

Ist ein Beschädigter infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 so hilflos, daß er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf, so ist ihm nach Maßgabe des § 18 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Pflegezulage zu gewähren. Ist ein Beschädigter infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 erblindet, so ist ihm nach Maßgabe des § 19 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Blindenzulage zu gewähren. Hiebei ist eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 einer Dienstbeschädigung im Sinne des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gleichzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

10008273

Dokumentnummer

NOR12096400

alte Dokumentnummer

N6197216581J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)