2. Abschnitt
Vorabmitteilung und Aufschub Inhalt der Vorabmitteilung an die FMA und das Börseunternehmen
§ 6.
Die Vorabmitteilung gemäß § 82 Abs. 7 BörseG hat schriftlich zu erfolgen und
- 1. den Wortlaut der Veröffentlichung gemäß §§ 1, 2 und 4,
- 2. den genauen Zeitpunkt der geplanten Veröffentlichung und
- 3. den Vor- und Familiennamen sowie die Telefonnummer einer vom Emittenten in der Mitteilung namhaft zu machenden Kontaktperson
zu enthalten.
Schlagworte
Vorname
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017
Gesetzesnummer
20004025
Dokumentnummer
NOR40063699
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