§ 6 VGebG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Ist weiterhin anzuwenden, wenn die Amtshandlung vor dem 1. Juli 2021 vorgenommen wird (vgl. Art. 18, BGBl. I Nr. 86/2021).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014

Vergütung bei mehreren Handlungen in einem Verfahren

§ 6.

(1) Für alle in einem Verfahren und bei der Fahrnisexekution auch für alle nach einem Vollzugsauftrag auf Grund eines Antrags auf neuerlichen Vollzug oder auf neuerliche Versteigerung vorgenommenen Handlungen richtet sich die Vergütung nach dem höchsten vorgesehenen Betrag.

(2) Die Vergütungen für

  1. 1. Pfändung, sofern nicht beim gleichen Vollzugsversuch Zahlung der gesamten Forderung geleistet wird,
  2. 2. Zahlung,
  3. 3. Nachweis der Zahlung ab dem zweiten Vollzugsversuch und
  4. 4. Verwertung

(3) Die Vergütung für die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses gebührt zusätzlich zu sonstigen Vergütungen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2021

Gesetzesnummer

20002759

Dokumentnummer

NOR40163884

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)