§ 6 VerwSigV

Alte FassungIn Kraft seit 16.4.2004

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 50/2016).

Identifikation

§ 6.

Die im Hinblick auf die Bestätigung der Identität im Zertifikat notwendige Identifikation des Signators darf bei der Registrierung für die Verwaltungssignatur nur erfolgen

  1. 1. in seiner Anwesenheit und aufgrund der Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder
  2. 2. ohne sein persönliches Erscheinen beim Zertifizierungsdiensteanbieter
  1. a) durch Übersendung der für die Freischaltung der Verwaltungssignatur notwendigen Informationen in einer Form, die die Überprüfung der Identität des Empfängers mit jener Verlässlichkeit gewährleistet, die bei der Zustellung zu eigenen Handen (§ 21 ZustellG) eingehalten wird;
  2. b) elektronisch durch Verwendung einer weiteren Bürgerkarte des Signators.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2025

Gesetzesnummer

20003275

Dokumentnummer

NOR40051154

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