§ 6 Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung)

Alte FassungIn Kraft seit 11.7.2001

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2001

§ 6.

(1) Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen über die Anzeige, Verwahrung und Zufuhr der abzuliefernden Gegenstände zu treffen und die allfällige Vergütung für abgelieferte Gegenstände sowie die Gebühren für die Abholung und Verarbeitung festzusetzen.

(2) Zur Zufuhr, Zerlegung der Tierkörper, allenfalls auch zu anderen Leistungen in der Anstalt, sind etwa vorhandene befugte Wasenmeister heranzuziehen.

(3) Der Landeshauptmann hat das Entgelt für die Einsammlung, die Abfuhr und die Beseitigung der abzuliefernden Gegenstände und für die schadlose Entsorgung der in der Tierkörperverwertungsanstalt hergestellten Gegenstände (soweit diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nur als Abfall behandelt werden können) in einem kostendeckenden Entgelttarif durch Verordnung festzulegen. Dabei kann ein Kostenausgleich zwischen den einzelnen Arten der abzuliefernden Gegenstände erfolgen.

(4) Die auf Grund des Entgelttarifes nach Abs. 3 zu entrichenden Entgelte sind von den Besitzern von Gegenständen, die dem Ablieferungszwang nach § 3 unterliegen, zu leisten.

(5) Besitzer von Gegenständen gemäß § 3 Abs. 1 lit. b dürfen bei Erhöhungen des Entgelttarifes auf Grund des Fütterungsverbotes für Tiermehl gemäß BGBl. I Nr. 143/2000, in der jeweils geltenden Fassung die Erzeugerpreise der landwirtschaftlichen Tierproduzenten nicht herabsetzen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2001

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10010180

Dokumentnummer

NOR40019334

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