§ 6 Verpackungstechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Verpackungstechnik

§ 6.

(1)   Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Werkstoffkunde,
  2. 2. Mess- und Prüfverfahren,
  3. 3. Werkzeuge und Maschinen,
  4. 4. Maschinenelemente,
  5. 5. Packmittelherstellung.

(2)  Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3)  Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4)  Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Messverfahren

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20006341

Dokumentnummer

NOR40107086

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