materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 31/2010
Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung der Daten
§ 6.
(1) Alle in den §§ 2, 4 und 5 genannten Daten dürfen im Sinne des Datenschutzgesetzes automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
(2) Zum Zweck der Berichterstellung gemäß § 53 Abs. 1 B-GBG dürfen die in Abs. 1 genannten Daten an die zuständige Zentralstelle übermittelt werden.
(3) Mit Ausnahme der Angabe von Daten von mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbaren Betroffenen dürfen alle Daten der Berichte gemäß § 53 Abs. 2 B-GBG veröffentlicht werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2023
Gesetzesnummer
10008879
Dokumentnummer
NOR12107617
alte Dokumentnummer
N6199330742J
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