§ 6 Verordnung über die in die Gleichbehandlungsberichte aufzunehmenden statistischen Daten

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1993

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 31/2010

Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung der Daten

§ 6.

(1) Alle in den §§ 2, 4 und 5 genannten Daten dürfen im Sinne des Datenschutzgesetzes automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.

(2) Zum Zweck der Berichterstellung gemäß § 53 Abs. 1 B-GBG dürfen die in Abs. 1 genannten Daten an die zuständige Zentralstelle übermittelt werden.

(3) Mit Ausnahme der Angabe von Daten von mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbaren Betroffenen dürfen alle Daten der Berichte gemäß § 53 Abs. 2 B-GBG veröffentlicht werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2023

Gesetzesnummer

10008879

Dokumentnummer

NOR12107617

alte Dokumentnummer

N6199330742J

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