Aufnahme der Tätigkeit
§ 6.
Eine benannte Konformitätsbewertungsstelle darf erst dann die Aufgaben einer benannten Stelle wahrnehmen, wenn weder die Europäische Kommission noch die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb von zwei Wochen nach Durchführung der Benennung durch die Behörde Einwände erhoben haben.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2020
Gesetzesnummer
20011314
Dokumentnummer
NOR40227096
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