§ 6 Verordnung über die Benennung von Konformitätsbewertungsstellen und über die Pflichten von benannten Stellen im Eisenbahnbereich

Alte FassungIn Kraft seit 29.10.2020

Aufnahme der Tätigkeit

§ 6.

Eine benannte Konformitätsbewertungsstelle darf erst dann die Aufgaben einer benannten Stelle wahrnehmen, wenn weder die Europäische Kommission noch die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb von zwei Wochen nach Durchführung der Benennung durch die Behörde Einwände erhoben haben.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

20011314

Dokumentnummer

NOR40227096

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