Gilt ab dem Schuljahr 2017/2018 (vgl. § 20 Abs.1).
Höhe der Förderung für die Abgabe von Erzeugnissen gemäß § 4
Höhe der Förderung für die Abgabe von Erzeugnissen gemäß § 4
§ 6.
Für die Abgabe von Erzeugnissen gemäß § 4 wird für die tatsächlich angefallenen Nettokosten (exklusive Umsatzsteuer) bis zu einer Höhe von maximal 6,50 Euro pro Kilogramm gelieferter Menge eine Beihilfe in Höhe von 50% gewährt.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2023
Gesetzesnummer
20009965
Dokumentnummer
NOR40196522
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