§ 6 Verordnung gegen die Ausbeutung Kreditsuchender

Alte FassungIn Kraft seit 21.3.1933

§ 6.

(1) Die Bestimmung des § 1, lit. b, dieser Verordnung findet auf Handlungen, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung begangen werden, auch dann Anwendung, wenn das dem Anspruch zugrunde liegende Rechtsgeschäft vor dem Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossen worden ist.

(2) Die Bestimmungen der §§ 4 und 5 sind dem Kreditgeber gegenüber auch auf Rechtsgeschäfte anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossen worden sind; doch können länger als drei Jahre zurückliegende Gegenleistungen aus solchen Rechtsgeschäften nicht zurückgefordert werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

10003775

Dokumentnummer

NOR40255292

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)