§ 6.
(1) Die Bestimmung des § 1, lit. b, dieser Verordnung findet auf Handlungen, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung begangen werden, auch dann Anwendung, wenn das dem Anspruch zugrunde liegende Rechtsgeschäft vor dem Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossen worden ist.
(2) Die Bestimmungen der §§ 4 und 5 sind dem Kreditgeber gegenüber auch auf Rechtsgeschäfte anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossen worden sind; doch können länger als drei Jahre zurückliegende Gegenleistungen aus solchen Rechtsgeschäften nicht zurückgefordert werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2023
Gesetzesnummer
10003775
Dokumentnummer
NOR40255292
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