§ 6 Verordnung – BMF-BGBl II 2001/416

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2001

Sonstige Sachbezugswerte

§ 6

(1)

  1. 1. Holzdeputate (Brennholz), je Raummeter:
  1. 7. Fleisch, je kg gemischte Qualität ohne Knochen
  1. 9. Getreide, je 100 kg
  1. 10. Mahlprodukte, je kg
  1. 11. Kohle und Koks, je 100 kg
  1. 12. Strom

    Unentgeltlich oder verbilligt abgegebener Strom ist mit dem jeweils günstigsten regionalen Tarif für private Haushalte zu bewerten.

  1. 13. Bereitstellung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten

    Unentgeltlich oder verbilligt bereitgestellte landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sind mit dem Richtwert für die Maschinenselbstkosten des österreichischen Kuratoriums für Landtechnik und Landentwicklung zu bewerten.

(2) Sind die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Anschaffung oder Herstellung der im § 6 angeführten Wirtschaftsgüter höher als die festgesetzten Werte, sind die jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Sachbezugswert anzusetzen.

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