§ 6.
Diese Verordnung ist anzuwenden,
- 1. wenn die Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2001 enden,
- 2. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019
Gesetzesnummer
20001618
Dokumentnummer
NOR40024656
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