§ 6 Verordnung - BMF-BGBl II 2001/382

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2001

§ 6.

Diese Verordnung ist anzuwenden,

  1. 1. wenn die Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2001 enden,
  2. 2. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

20001618

Dokumentnummer

NOR40024656

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