Bezugszeitraum: 1. 1. 1995 - 31. 12. 1996 (vgl. § 15)
Gartenbau
§ 6.
(1) Der Gewinn aus Gartenbau (§ 49 Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 172/1971 und BGBl. Nr. 320/1977) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.
(2) Die Betriebsausgaben sind mit einem Durchschnittssatz von 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Neben den mittels dieses Durchschnittssatzes berechneten Betriebsausgaben sind noch Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
(3) Der Abzug der gemäß Abs. 2 ermittelten Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen. Weist der Steuerpflichtige die gesamten Betriebsausgaben aus dem Gartenbau nach, dann sind die Betriebsausgaben in der nachgewiesenen Höhe abzusetzen.
(4) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind für die Ermittlung des Gewinnes aus Gartenbau flächenabhängige Durchschnittssätze anzuwenden. Voraussetzung dafür ist, daß der ausschließliche Betriebsgegenstand in der Lieferung eigener gärtnerischer Erzeugnisse an Wiederverkäufer besteht. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die Einnahmen aus anderen Lieferungen - ausgenommen aus Anlagenverkäufen - und aus Leistungen nachhaltig insgesamt nicht mehr als 20 000 S jährlich betragen. Als Wiederverkäufer gelten Betriebe, die gewerbsmäßig die ihnen gelieferten Erzeugnisse entweder unverändert oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung weiterveräußern. Die Durchschnittssätze betragen:
1. Für den Anbau von Gemüse
je m2 der Schilling
a) Freilandfläche
aa) einkulturig 4
bb) mehrkulturig 7
b) überdachten Kulturflächen
aa) bei Plastikfolientunnel
bis 3,5 m Basisbreite 7
über 3,5 m Basisbreite 14
bb) bei Niederglas (Mistbeete, Erdhäuser) 14
cc) bei nicht stabilen Gwächshäusern (Anm.:
richtig: Gewächshäusern)
nicht heizbar 16
heizbar 20
dd) bei stabilen Gewächshäusern
nicht heizbar 18
heizbar 22
2. für den Anbau von Blumen und Stauden
je m2 der Schilling
a) Freilandfläche
aa) einkulturig 5
bb) mehrkulturig 8
b) überdachten Kulturflächen
aa) bei Plastikfolientunnel
bis 3,5 m Basisbreite 8
über 3,5 m Basisbreite 18
bb) bei Niederglas (Mistbeete, Erdhäuser) 18
cc) bei nicht stabilen Gewächshäusern
nicht heizbar 20
heizbar 30
dd) bei stabilen Gewächshäusern
nicht heizbar 25
heizbar 45
3. für Baumschulen
je m2 der Schilling
a) Fläche zur Heranzucht von
Obstgehölzen und Beerensträuchern 8
b) Fläche zur Heranzucht von Ziergehölzen 10
(5) Das Ausmaß der überdachten Kulturflächen bestimmt sich nach dem Flächenausmaß, das die Außenseiten der überdachten Flächen umschließen. Bei Gewächshäusern sind daher die Außenseiten dieser Gebäude maßgebend.
(6) Bei der Ermittlung des Grundbetrages (§ 2) scheidet der auf die gärtnerisch genutzten Grundflächen entfallende Anteil des Einheitswertes aus.
Schlagworte
BGBl. Nr. 148/1955
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
10005084
Dokumentnummer
NOR12056248
alte Dokumentnummer
N3199761747J
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