§ 6 Verordnung - BMF-BGBl II 1997/107

Alte FassungIn Kraft seit 19.4.1997

Bezugszeitraum: 1. 1. 1995 - 31. 12. 1996 (vgl. § 15)

Gartenbau

§ 6.

(1) Der Gewinn aus Gartenbau (§ 49 Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 172/1971 und BGBl. Nr. 320/1977) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.

(2) Die Betriebsausgaben sind mit einem Durchschnittssatz von 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Neben den mittels dieses Durchschnittssatzes berechneten Betriebsausgaben sind noch Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

(3) Der Abzug der gemäß Abs. 2 ermittelten Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen. Weist der Steuerpflichtige die gesamten Betriebsausgaben aus dem Gartenbau nach, dann sind die Betriebsausgaben in der nachgewiesenen Höhe abzusetzen.

(4) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind für die Ermittlung des Gewinnes aus Gartenbau flächenabhängige Durchschnittssätze anzuwenden. Voraussetzung dafür ist, daß der ausschließliche Betriebsgegenstand in der Lieferung eigener gärtnerischer Erzeugnisse an Wiederverkäufer besteht. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die Einnahmen aus anderen Lieferungen - ausgenommen aus Anlagenverkäufen - und aus Leistungen nachhaltig insgesamt nicht mehr als 20 000 S jährlich betragen. Als Wiederverkäufer gelten Betriebe, die gewerbsmäßig die ihnen gelieferten Erzeugnisse entweder unverändert oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung weiterveräußern. Die Durchschnittssätze betragen:

1. Für den Anbau von Gemüse

je m2 der Schilling

a) Freilandfläche

aa) einkulturig 4

bb) mehrkulturig 7

b) überdachten Kulturflächen

aa) bei Plastikfolientunnel

bis 3,5 m Basisbreite 7

über 3,5 m Basisbreite 14

bb) bei Niederglas (Mistbeete, Erdhäuser) 14

cc) bei nicht stabilen Gwächshäusern (Anm.:

richtig: Gewächshäusern)

nicht heizbar 16

heizbar 20

dd) bei stabilen Gewächshäusern

nicht heizbar 18

heizbar 22

2. für den Anbau von Blumen und Stauden

je m2 der Schilling

a) Freilandfläche

aa) einkulturig 5

bb) mehrkulturig 8

b) überdachten Kulturflächen

aa) bei Plastikfolientunnel

bis 3,5 m Basisbreite 8

über 3,5 m Basisbreite 18

bb) bei Niederglas (Mistbeete, Erdhäuser) 18

cc) bei nicht stabilen Gewächshäusern

nicht heizbar 20

heizbar 30

dd) bei stabilen Gewächshäusern

nicht heizbar 25

heizbar 45

3. für Baumschulen

je m2 der Schilling

a) Fläche zur Heranzucht von

Obstgehölzen und Beerensträuchern 8

b) Fläche zur Heranzucht von Ziergehölzen 10

(5) Das Ausmaß der überdachten Kulturflächen bestimmt sich nach dem Flächenausmaß, das die Außenseiten der überdachten Flächen umschließen. Bei Gewächshäusern sind daher die Außenseiten dieser Gebäude maßgebend.

(6) Bei der Ermittlung des Grundbetrages (§ 2) scheidet der auf die gärtnerisch genutzten Grundflächen entfallende Anteil des Einheitswertes aus.

Schlagworte

BGBl. Nr. 148/1955

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10005084

Dokumentnummer

NOR12056248

alte Dokumentnummer

N3199761747J

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