§ 6 Verordnung - BMF-BGBl 1995/689

Alte FassungIn Kraft seit 18.10.1995

Bezugszeitraum: 1. 1. 1994 - 31. 12. 1994 (vgl. § 9)

§ 6.

(1) Als Betriebsausgaben aus Gartenbau (§ 49 Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148) sind neben den mittels des Durchschnittssatzes gemäß § 3 berechneten Betriebsausgaben noch der Lohnaufwand laut Lohnkonto (§ 76 des Einkommensteuergesetzes 1988) einschließlich der Lohnnebenkosten zu berücksichtigen.

(2) Der Abzug der gemäß Abs. 1 ermittelten Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen. Weist der Steuerpflichtige die gesamten Betriebsausgaben aus dem Gartenbau nach, dann sind die Betriebsausgaben in der nachgewiesenen Höhe abzusetzen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 148/1955

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004930

Dokumentnummer

NOR12054225

alte Dokumentnummer

N31995100346

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