Bezugszeitraum: 1. 1. 1994 - 31. 12. 1994 (vgl. § 9)
§ 6.
(1) Als Betriebsausgaben aus Gartenbau (§ 49 Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148) sind neben den mittels des Durchschnittssatzes gemäß § 3 berechneten Betriebsausgaben noch der Lohnaufwand laut Lohnkonto (§ 76 des Einkommensteuergesetzes 1988) einschließlich der Lohnnebenkosten zu berücksichtigen.
(2) Der Abzug der gemäß Abs. 1 ermittelten Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen. Weist der Steuerpflichtige die gesamten Betriebsausgaben aus dem Gartenbau nach, dann sind die Betriebsausgaben in der nachgewiesenen Höhe abzusetzen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 148/1955
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
10004930
Dokumentnummer
NOR12054225
alte Dokumentnummer
N31995100346
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