§ 6.
Macht die Körperschaft ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft, so kann das für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständige Finanzamt über deren Anfrage Auskunft geben, welche Wirkungen sich bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer aus den Bestimmungen des § 10 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes sowie aus den Bestimmungen der §§ 1 bis 5 dieser Verordnung ergeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Gesetzesnummer
10004945
Dokumentnummer
NOR12054355
alte Dokumentnummer
N3199545225J
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