§ 6 Verordnung - BMF-BGBl 1995/57

Alte FassungIn Kraft seit 18.1.1995

§ 6.

Macht die Körperschaft ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft, so kann das für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständige Finanzamt über deren Anfrage Auskunft geben, welche Wirkungen sich bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer aus den Bestimmungen des § 10 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes sowie aus den Bestimmungen der §§ 1 bis 5 dieser Verordnung ergeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10004945

Dokumentnummer

NOR12054355

alte Dokumentnummer

N3199545225J

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