§ 6 Verordnung - BMF-BGBl 1994/554

Alte FassungIn Kraft seit 27.3.2002

Beteiligungen

§ 6.

(1) Die Veranlagung des Eigenkapitals einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Finanzierungsbereich erfüllt die Voraussetzungen des § 6b Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nur dann, wenn die neben einer Beteiligung im Sinne des § 6b Abs. 2 Z 1 lit. a bis d des Körperschaftsteuergesetzes 1988 erfolgte Geldveranlagung im Sinne des § 6b Abs. 2 Z 1 lit. f des Körperschaftsteuergesetzes 1988 die Anschaffungskosten der jeweiligen Beteiligung nicht übersteigt.

(2) Die Voraussetzung des § 6b Abs. 2 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 hinsichtlich einer Beteiligung ist erfüllt, wenn das Beteiligungsausmaß spätestens nach Ablauf des dritten Jahres nach dem Jahr des Erwerbes höchstens 20% des Eigenkapitals (§ 2 Abs. 1) zum letzten Bilanzstichtag vor dem jeweiligen Beteiligungserwerb beträgt. § 6b Abs. 2 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft bis zum Ablauf der in § 3 Abs. 2 genannten Frist zumindest acht Beteiligungen im Sinne des § 6b Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 eingegangen hat.

(3) Eine Beteiligung kann das in § 6b Abs. 2 Z 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 genannte Höchstausmaß vorübergehend überschreiten, wenn die Überschreitung auf Grund wirtschaftlicher Umstände (insbesondere Sanierung, Vermeidung einer Insolvenz) notwendig erscheint und die Rückführung auf das gesetzliche Höchstausmaß innerhalb von drei Jahren ab dem Wegfall dieser Umstände erfolgt. Dies gilt auch für ein vorübergehendes Überschreiten der in Abs. 1 genannten Grenze für eine neben einer Beteiligung erfolgende Geldveranlagung im Sinne des § 6b Abs. 2 Z 1 lit. f des Körperschaftsteuergesetzes 1988.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10004903

Dokumentnummer

NOR40029094

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