§ 6 Verordnung - BMF-BGBl 1990/100

Alte FassungIn Kraft seit 21.2.1990

Bezugszeitraum: 1. 1. 1989 - 31. 12. 1994 (vgl. § 7 idF BGBl. Nr. 139/1995)

§ 6.

(1) Die sich nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 5 ergebende Gewinnsumme ist um die vereinnahmten Pachtzinse zu erhöhen und um den Wert der Ausgedingslasten (Geld- und Sachleistungen), um die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie um die bezahlten Pachtzinse und Schuldzinsen zu vermindern. Eine Aufteilung der gewinnmindernden Beträge auf die einzelnen nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 5 ermittelten Gewinne hat nicht zu erfolgen. Die gewinnmindernden Beträge dürfen nicht zu einem Verlust führen.

(2) Die aus Sachleistungen bestehenden Ausgedingslasten sind gemäß § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 und gemäß § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 für jede Person mit 9 000 S jährlich anzusetzen. Werden die Sachleistungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dann sind sie in der nachgewiesenen (glaubhaft gemachten) Höhe zu berücksichtigen.

Schlagworte

Geldleistung

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004647

Dokumentnummer

NOR12050737

alte Dokumentnummer

N3199010745J

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