Feststellung der Zielerreichung
§ 6.
Die Feststellung der Zielerreichung der Ziele gemäß § 2 erfolgt erstmals für das Jahr 2004 und danach alle drei Jahre für das jeweilige Kalenderjahr sowie der Ziele gemäß § 3 erfolgt für das Jahr 2001 und danach alle drei Jahre für das jeweilige Kalenderjahr durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Abfallmengenerhebungen sowie durch von den betroffenen Wirtschaftskreisen vorzulegende Daten und allenfalls notwendige korrespondierende Marktanalysen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10010711
Dokumentnummer
NOR40014940
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)