§ 6 Vermarktung von Olivenöl

Alte FassungIn Kraft seit 24.10.2008

Berichts- und Mitteilungspflichten

§ 6

(1) Die Kontrollstellen berichten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Folgenden: Bundesminister) im Wege des Landeshauptmanns in elektronischer Form jährlich bis zum 31. Jänner des Folgejahres über

  1. 1. neu eingeleitete und noch laufende Kontrollen aus früheren Wirtschaftsjahren gemäß Art. 10 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 und
  2. 2. die auf Grund der durchgeführten Kontrollen getroffenen Maßnahmen und Verwaltungsstrafverfahren gemäß Art. 10 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002.

(2) Die Kontrollstellen übermitteln dem Bundesminister im Wege des Landeshauptmanns in elektronischer Form zu Beginn jeden Halbjahres, spätestens jedoch bis zum 20. des ersten Monats jedes Halbjahres

  1. 1. eine Liste über Anzahl und Art der in Bezug auf die organoleptischen Merkmale festgestellten Unregelmäßigkeiten und die im Laufe des vorangegangenen Halbjahres eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren gemäß Art. 3 letzter Satz der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 und
  2. 2. eine Zusammenstellung der analytischen Daten der im vorangegangenen Halbjahr durchgeführten Untersuchungen gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91.

(3) Die Kontrollstellen haben dem Bundesminister im Wege des Landeshauptmanns weiters in der in Abs. 2 genannten Form jährlich bis zum 31. Jänner des Folgejahres eine Gesamtzusammenstellung sämtlicher gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1019/2002 und (EWG) Nr. 2568/91 durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnis zu übermitteln.

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