§ 6 Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1999

§ 6

(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler, BGBl. Nr. 622/1996, außer Kraft.

(3) Die in § 15 Z 9 MEG angeführten Elektrizitätszähler können auf Antrag noch bis zum 31. Dezember 2008 gemäß dem im Anhang der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler, BGBl. Nr. 622/1996, festgelegten Prüfverfahren behandelt werden.

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