§ 6 Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe

Alte FassungIn Kraft seit 28.2.1997

§ 6.

An der Universität für Bodenkultur Wien wird die Anspruchsdauer bei folgenden Studienrichtungen verlängert:

  1. 1. im ersten Studienabschnitt der Studienrichtungen Lebensmittel- und Biotechnologie und Landschaftsplanung und Landschaftspflege;
  2. 2. im zweiten Studienabschnitt der Studienrichtung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft nach den vor dem Studienjahr 1996/97 geltenden Studienplänen und der Studienrichtung Lebensmittel- und Biotechnologie.

Schlagworte

Lebensmitteltechnologie

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10010041

Dokumentnummer

NOR12126763

alte Dokumentnummer

N7199714017H

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