1. zum Bezugszeitraum vgl. § 11 2. zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 11 Abs. 2 Vergütungsverordnung 2024, BGBl. II Nr. 337/2024
Jahrespauschale der Mitglieder der Übernahmekommission
§ 6.
(1) Den Mitgliedern der Übernahmekommission nach § 28 Abs. 2 Z 2 bis 4 ÜbG gebührt eine Jahrespauschale von 400 Euro je Mitglied.
(2) Für Tätigkeiten aller Mitglieder außerhalb von Senaten (insbesondere für die Tätigkeit in der Vollversammlung der Übernahmekommission und die Beratung von allgemeinen Stellungnahmen gemäß § 28 Abs. 7 ÜbG) sowie für die Beratung und Entscheidung in Strafverfahren gemäß § 35 ÜbG gebührt allen Mitgliedern insgesamt eine pauschale Vergütung von 22 400 Euro pro Kalenderjahr. Diese Pauschale ist auf die einzelnen Mitglieder nach Maßgabe der tatsächlich aufgewendeten Sitzungsstunden zu verteilen.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2024
Gesetzesnummer
20009136
Dokumentnummer
NOR40170050
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