§ 6 Vergütung für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Umweltsenates

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

§ 6.

Im Rahmen der Tätigkeit für den Umweltsenat getätigte Barauslagen sind, insoweit sie in einem Monat die einfache Zeitgrundgebühr nach § 1 übersteigen, gegen Rechnung zu refundieren. Barauslagen sind nachgewiesene Aufwendungen, die bei notwendigen Tätigkeiten entstehen, wie zB Kosten für Ferngespräche, für Telegramme oder für die Anfertigung von Kopien.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2025

Gesetzesnummer

10001382

Dokumentnummer

NOR12015391

alte Dokumentnummer

N1199547480J

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