§ 6 Vergütung des Aufwandes für Mitglieder von Beiräten und Jurys nach dem Kunstförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

jetzt § 4

§ 6.

Durch die Vergütung gemäß § 1 bis 5 wird sämtlicher Zeit- und Arbeitsaufwand abgegolten.

jetzt § 4

Schlagworte

Zeitaufwand

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2024

Gesetzesnummer

20009403

Dokumentnummer

NOR40177039

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