§ 6 Vergolder und Staffierer-Ausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 6.

(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Vergolder und Staffierer gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. 1. Prüfarbeit,
  2. 2. Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. 1. Fachkunde,
  2. 2. Fachzeichnen,
  3. 3. Fachrechnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Vergolder und Staffierer oder den Ersatz der gesamten Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung gemäß einer Verordnung auf Grund des § 28 des Berufsausbildungsgesetzes nachgewiesen hat.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10007784

Dokumentnummer

NOR12087492

alte Dokumentnummer

N5199653351J

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