Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 6.
(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Vergolder und Staffierer gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
- 1. Prüfarbeit,
- 2. Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
- 1. Fachkunde,
- 2. Fachzeichnen,
- 3. Fachrechnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Vergolder und Staffierer oder den Ersatz der gesamten Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung gemäß einer Verordnung auf Grund des § 28 des Berufsausbildungsgesetzes nachgewiesen hat.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
10007784
Dokumentnummer
NOR12087492
alte Dokumentnummer
N5199653351J
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