§ 6 Verfahren der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Beförderungen im Ausfallverfahren

§ 6.

(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender abweichend von § 2 nur dann eine Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung beginnen, wenn ein Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem Muster verwendet wird. Der Versender hat dieses Ausfalldokument mit einem eindeutigen administrativen Referenzcode (Abs. 4 und 5) zu versehen.

(2) Der Versender hat vor Beginn jeder Beförderung im Ausfallverfahren beim Zollamt Österreich bei dem im Rahmen des Competence Center Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren eingerichteten Verbrauchsteuerverbindungsbüro oder bei dem im Rahmen des Competence Center Triple C-Austria eingerichteten Helpdesk in schriftlicher Form oder, falls dies nicht möglich ist, mündlich die Genehmigung des Ausfallverfahrens zu beantragen. Ausfälle des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems von unter zwei Stunden, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrags auf Genehmigung des Ausfallverfahrens, bleiben unberücksichtigt. Steht von Vornherein fest, dass der Ausfall des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems voraussichtlich länger als die im zweiten Satz genannte Wartefrist andauern wird, hat die im ersten Satz angeführte Behörde von der Einhaltung der Wartefrist abzusehen und die Eröffnung der Beförderung unter Steueraussetzung im Ausfallverfahren mündlich zu genehmigen. Auf den begründeten Antrag des Versenders kann die im ersten Satz angeführte Behörde in berücksichtigungswürdigen Einzelfällen von der Einhaltung der Wartefrist absehen und die Eröffnung der Beförderung unter Steueraussetzung im Ausfallverfahren mündlich genehmigen.

(3) Das Ausfallverfahren darf in anderen als den in Abs. 5 genannten Fällen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn ein Zugang zu dem EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem auch über die Anwendung FinanzOnline nicht möglich ist.

(4) Die Vergabe eines eindeutigen administrativen Referenzcodes (ARC) im Ausfallverfahren hat in anderen als den in Abs. 5 genannten Fällen durch die im Abs. 2, erster Satz angeführte Behörde zu erfolgen. Der Versender hat zuvor folgende Daten mitzuteilen:

  1. a) die Verbrauchsteuernummer des Steuerlagerinhabers als Versender oder des registrierten Versenders;
  2. b) die Verbrauchsteuernummer des Steuerlagers von dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren versandt werden;
  3. c) die Verbrauchsteuernummer des Empfängers (Steuerlagerinhaber oder registrierter Empfänger)
  4. d) die Verbrauchsteuernummer des Steuerlagers in welchem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren empfangen werden sollen;
  5. e) den Verbrauchsteuer-Produktcode im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 und die Menge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

(5) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 4 darf der Versender selbstständig eindeutige administrative Referenzcodes (ARC) mit Hilfe einer vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellten Anwendung generieren, nachdem die im Abs. 2, erster Satz angeführte Behörde die Eröffnung der Beförderung unter Steueraussetzung im Ausfallverfahren genehmigt hat. Auf den Zugang zu dieser Anwendung besteht kein Rechtsanspruch. Der Zugang zu dieser Anwendung ist jenen registrierten Versendern oder Steuerlagerinhabern als Versendern vorbehalten, die sehr häufig Beförderungen unter Steueraussetzung eröffnen, deren Zugang zum EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem mittels Webservice erfolgt und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Änderungen des Programmcodes, die Weitergabe der Anwendung an Dritte und die Verwendung der Anwendung für ein anderes Steuerlager des Steuerlagerinhabers sind ohne ausdrückliche Zustimmung durch das Bundesministerium für Finanzen verboten.

(6) Der Versender hat den Ausdruck des Ausfalldokuments nach Abs. 1, versehen mit der Bezeichnung „Begleitdokument für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Ausfallverfahren“ und einem gültigen eindeutigen administrativen Referenzcode (ARC) auszufertigen. Der Beförderer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren hat diese Ausfertigung während der Beförderung mitzuführen.

(7) Der Versand der verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Ausfallverfahren hat unverzüglich nach Vergabe (Abs. 4 und 5) des eindeutigen administrativen Referenzcodes (ARC) zu erfolgen.

(8) Die Annullierung eines nicht verwendeten eindeutigen administrativen Referenzcodes (ARC) hat schriftlich beim Zollamt Österreich zu erfolgen.

(9) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender unverzüglich für alle im Ausfallverfahren durchgeführten Beförderungen dem Zollamt Österreich unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments zu übermitteln, der dieselben Daten wie das Ausfalldokument nach Abs. 1 enthält und in dem auf die Verwendung des Ausfallverfahrens hingewiesen wird. Das Zollamt Österreich überprüft automatisiert die Angaben in dem Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments. § 2 Abs. 2 und 6 gelten entsprechend.

(10) Das Ausfallverfahren gilt bis zur Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments durch das Zollamt Österreich. Nach der Übermittlung tritt das elektronische Verwaltungsdokument an die Stelle des Ausfalldokuments, und es gilt das Verfahren nach § 5.

Schlagworte

Beförderungssystem

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Gesetzesnummer

20006735

Dokumentnummer

NOR40228992

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