§ 6 VereinsDS-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2003

Entzug der Zugriffsberechtigung

§ 6

(1) Benutzer sind vom gemäß § 5 Abs. 1 Verantwortlichen von der weiteren Benutzung für immer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn

  1. 1. sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder
  2. 2. sie die Daten nicht entsprechend den für den Betrieb des ZVR maßgeblichen Bestimmungen verwenden.

(2) Unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen kann auch der Betreiber einen Benutzer von der weiteren Benutzung ausschließen oder dies anordnen.

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