Entzug der Zugriffsberechtigung
§ 6
(1) Benutzer sind vom gemäß § 5 Abs. 1 Verantwortlichen von der weiteren Benutzung für immer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn
- 1. sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder
- 2. sie die Daten nicht entsprechend den für den Betrieb des ZVR maßgeblichen Bestimmungen verwenden.
(2) Unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen kann auch der Betreiber einen Benutzer von der weiteren Benutzung ausschließen oder dies anordnen.
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