§ 6 Verdienststrukturstatistik-Verordnung 2007

Alte FassungIn Kraft seit 21.3.2007

Erhebungsarten

§ 6

(1) Die Merkmale sind auf folgende Arten zu erheben:

  1. 1. die Merkmale gemäß Anlage Punkt 1.1. bis 1.3. und Punkt 1.7. durch Heranziehung der Daten des Unternehmensregisters gemäß §25 des Bundesstatistikgesetzes2000;
  2. 2. die Merkmale gemäß Anlage Punkt 1.6. und 1.8., Punkt 2.1. bis 2.5. sowie Punkt 2.16. und 2.17. durch Beschaffung von Verwaltungsdaten beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
  3. 3. die Merkmale gemäß Anlage Punkt 2.6. durch Heranziehung der Daten des Bildungsstandregisters gemäß §10 des Bildungsdokumentationsgesetzes;
  4. 4. die Merkmale gemäß Anlage Punkt 1.4. und 1.5. sowie Punkt 2.5., 2.14. und 2.15. durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Finanzbehörden;
  5. 5. die übrigen Merkmale (Anlage Punkt 1.9. bis 1.11., Punkt 2.7. bis 2.13. sowie Punkt 2.18., 2.19. und 2.20.) durch Befragung beim Unternehmen.

(2) Die Erhebung der in Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Merkmale ist mit Ausnahme der Merkmale gemäß Anlage Punkt 2.1. und 2.2. in der Art einer Vollerhebung durchzuführen. Im Übrigen hat die Erhebung in der Art einer Stichprobenerhebung (§ 7) zu erfolgen.

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