§ 6.
(1) Der Landeshauptmann hat mit Verordnung Ausnahmen vom Verbot des § 4 Abs. 1 und 2 für das punktuelle Verbrennen von schädlingsbefallenen biogenen Materialien zuzulassen, wenn dies zur Vernichtung von Schädlingen unbedingt erforderlich ist.
(2) Die Gemeinde hat auf Antrag mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des § 4 Abs. 1 und 2 für das punktuelle Verbrennen von schädlingsbefallenen biogenen Materialien zuzulassen, wenn dies für den Antragsteller zur Vernichtung von Schädlingen unbedingt erforderlich ist und keine Verordnung gemäß Abs. 1 besteht.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10010764
Dokumentnummer
NOR12136627
alte Dokumentnummer
N8199328478J
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