§ 6 Verbot des In-Verkehr-Bringens von Arzneimitteln die bestimmte Stoffe enthalten

Alte FassungIn Kraft seit 13.11.2004

§ 6

(1) Die Ausnahmen der §§ 3 und 4 vom Verbot des In-Verkehr-Bringens gemäß § 2 Abs. 2 gelten nicht für Arzneimittel mit hormonaler Wirkung,

  1. 1. die Depotwirkung haben, oder
  2. 2. deren Wartezeit mehr als 15 Tage beträgt.

(2) Die Ausnahmen des § 3 vom Verbot des In-Verkehr-Bringens gemäß § 2 Abs. 2 gelten nicht für Tierarzneimittel, die ß-Agonisten enthalten, deren Wartezeit mehr als 28 Tage beträgt.

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