Veranstaltungstechnik
§ 6.
(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Gesetzliche Grundlagen für Veranstaltungsbetriebe,
- 2. Grundlagen der Tontechnik,
- 3. Grundlagen der Beleuchtungstechnik,
- 4. Grundlagen der Bühnentechnik,
- 5. Grundlagen der Multiroomtechnik.
(2) Die Prüfung kann mit elektronischen Fragebögen abgenommen werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Fragen zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
20007269
Dokumentnummer
NOR40128577
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