§ 6 VAIG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Betreten und Besichtigung von Anlagen, Betriebsstätten und

Arbeitsstellen

§ 6

(1) Die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates sind zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Arbeitsstellen sowie Wohlfahrtseinrichtungen, Aufenthaltsräume und vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern beigestellte Wohnräume und Unterkünfte jederzeit zu betreten und zu besichtigen. Dies gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Besichtigung in der Betriebsstätte oder auf der Arbeitsstelle keine Arbeitnehmer beschäftigt werden oder wenn auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder behördlicher Verfügungen die Zugänglichkeit zu diesen Bereichen für die Allgemeinheit verboten oder eingeschränkt ist. Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat dabei nach Möglichkeit auf übliche Betriebszeiten Bedacht zu nehmen.

(2) Die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates sind berechtigt, zum Zweck des Erreichens von Betriebsstätten, Arbeitsstellen und dgl. gemäß Abs. 1 und zur Durchführung ihrer Aufgaben, insbesondere auch von Messungen und Untersuchungen, Privatstraßen, Treppelwege sowie das Gelände von Betrieben, insbesondere auch von Flughäfen, zu befahren. Zum Zweck der Beweissicherung sind die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates auch berechtigt, in und von Betriebsstätten, Arbeitsstellen und dgl. gemäß Abs. 1 Filmaufnahmen oder Fotos anzufertigen.

(3) Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß die in Abs. 1 angeführten Betriebsstätten, Arbeitsstellen und dgl. den Organen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates jederzeit zugänglich sind. Soweit dies für eine wirksame Überwachung erforderlich ist, sind auf Verlangen der Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates Betriebseinrichtungen, Betriebs- und Verkehrsmittel in Betrieb zu setzen. Dies gilt nicht, wenn eine für die Inbetriebnahme erforderliche fachkundige Person nicht anwesend oder eine Inbetriebnahme aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.

(4) Die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates sind bei Verdacht auf Vorliegen einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmern zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, sich zu den in Abs. 1 angeführten Betriebsstätten, Arbeitsstellen und dgl. unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der angewendeten Maßnahmen Zutritt zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig oder für die Abwendung der Gefahr nicht rasch genug gewährt wird Zur Beseitigung eines ihnen entgegengestellten Widerstandes können die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates unmittelbar die Unterstützung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anspruch nehmen.

(5) Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder von der Arbeitsstelle eine dort anwesende, ausreichend informierte Person den Organen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates die Besichtigung ermöglicht, sie auf deren Verlangen begleitet, erforderliche Auskünfte erteilt und Einsicht in vor Ort vorhandene Unterlagen gewährt oder ermöglicht.

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