§ 6 VAG-VO-GBVKVU

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.2007

§ 6.

(1) Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer jährlich schriftlich über den letzten vom Versicherungsunternehmen bereits beschlossenen Prozentsatz zu informieren, der dem Verhältnis der tatsächlichen Aufwendungen gemäß § 2 Abs. 1 zur Bemessungsgrundlage gemäß § 3 des jeweils letzten abgelaufenen Geschäftsjahres entspricht. Dieser Prozentsatz ist zu erläutern. Wird von der Anrechnungsmöglichkeit nach § 2 Abs. 2 oder der Abzugsmöglichkeit nach § 3 Abs. 3 Gebrauch gemacht, so ist auch das zu erläutern.

(2) Die Information der einzelnen Versicherungsnehmer gemäß Abs. 1 kann für Versicherungsverträge, die im betreffenden Geschäftsjahr nicht gewinnberechtigt sind, insoweit unterbleiben, als die Angaben im Anhang zum Jahresabschluss angeführt, erläutert und veröffentlicht werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019

Gesetzesnummer

20005341

Dokumentnummer

NOR40087764

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