§ 6 V über Lehrabschlußprüfung Masseur

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1987

Fachkunde

§ 6.

(1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. a) Auf die Massagetätigkeit ausgerichtete Kenntnis der Somatologie, Anatomie, speziellen Dermatologie und Histologie,
  2. b) Kenntnis von krankhaften Stellen des Körpers und der Haut sowie von Massageverboten,
  3. c) Kenntnis der Wirkungen der manuellen und apparativen Körpermassage,
  4. d) Apparatekunde,
  5. e) Kenntnis der Anwendung von Wirkstoffen in der Massage,
  6. f) Kenntnis über das Verabreichen von Packungen, Wickeln und Kompressen.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in sechzig Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Fachkunde ist nach achtzig Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020

Gesetzesnummer

10006888

Dokumentnummer

NOR12075199

alte Dokumentnummer

N51987191020

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