Fachkunde
§ 6.
(1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung von je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- a) Textile Rohstoffe,
- b) Werkstoffe,
- c) Werkzeugkunde,
- d) Arbeitsvorgänge in der Fotogravur,
- e) Arbeitsvorgänge in der Textildruckerei.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich zehn Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Fachkunde ist nach 110 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10006907
Dokumentnummer
NOR12075355
alte Dokumentnummer
N51987195550
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