Fachkunde
§ 6.
(1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- a) Werkstoffkunde,
- b) Installationskunde,
- c) Grundlagen der Elektrotechnik,
- d) elektrische Geräte, Maschinen und Anlagen,
- e) Meßkunde,
- f) Grundlagen der Steuer- und Regeltechnik.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Fachkunde ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2020
Gesetzesnummer
10006916
Dokumentnummer
NOR12075481
alte Dokumentnummer
N5198810619F
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