§ 6 UVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Die Erlässe betreffend die Höhe der nach § 6 maßgebenden festen Beträge für jedes Jahr werden im „Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung“ verlautbart und zusätzlich in der RIS-Anwendung „Erlässe der Bundesministerien“ veröffentlicht.

§ 6.

(1) Die Vorschüsse dürfen monatlich den Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen nach § 293 Abs. 1 Buchstabe c bb erster Fall ASVG, vervielfacht mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG), nicht übersteigen.

(2) In den Fällen des § 4 Z 2 und 3 sind, vorbehaltlich des § 7, einem Kind monatlich

  1. 1. bis zum Ende des vor Vollendung des 6. Lebensjahrs liegenden Monats ein Viertel,
  2. 2. ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des vor Vollendung des 14. Lebensjahrs liegenden Monats die Hälfte und
  3. 3. ab diesem Zeitpunkt drei Viertel des im Abs. 1 festgesetzten Höchstbetrags, jeweils aufgerundet auf volle Eurobeträge, zu gewähren.

Die Erlässe betreffend die Höhe der nach § 6 maßgebenden festen Beträge für jedes Jahr werden im „Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung“ verlautbart und zusätzlich in der RIS-Anwendung „Erlässe der Bundesministerien“ veröffentlicht.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR40022157

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