Die Erlässe betreffend die Höhe der nach § 6 maßgebenden festen Beträge für jedes Jahr werden im „Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung“ verlautbart und zusätzlich in der RIS-Anwendung „Erlässe der Bundesministerien“ veröffentlicht.
§ 6.
(1) Die Vorschüsse dürfen monatlich den Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen nach § 293 Abs. 1 Buchstabe c bb erster Fall ASVG, vervielfacht mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG), nicht übersteigen.
(2) In den Fällen des § 4 Z 2 und 3 sind, vorbehaltlich des § 7, einem Kind monatlich
- 1. bis zum Ende des vor Vollendung des 6. Lebensjahrs liegenden Monats ein Viertel,
- 2. ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des vor Vollendung des 14. Lebensjahrs liegenden Monats die Hälfte und
- 3. ab diesem Zeitpunkt drei Viertel des im Abs. 1 festgesetzten Höchstbetrags, jeweils aufgerundet auf volle Eurobeträge, zu gewähren.
Die Erlässe betreffend die Höhe der nach § 6 maßgebenden festen Beträge für jedes Jahr werden im „Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung“ verlautbart und zusätzlich in der RIS-Anwendung „Erlässe der Bundesministerien“ veröffentlicht.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2025
Gesetzesnummer
10002710
Dokumentnummer
NOR40022157
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