§ 6 UOG

Alte FassungIn Kraft seit 26.3.1976

Mitteilung und Berichterstattung

§ 6.

(1) Der Vorsitzende hat dem Kollegialorgan die seit der letzten Sitzung angefallenen bedeutsamen Geschäftsstücke sowie über die selbständigen Geschäfte gemäß § 15 zu berichten. Dazu gehören insbesondere die Erlässe des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung, amtliche Zuschriften an den Vorsitzenden bzw. an das Kollegialorgan und die Ergebnisse von Abstimmungen im Umlaufweg.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

10009428

Dokumentnummer

NOR40007286

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