Mitteilung und Berichterstattung
§ 6.
(1) Der Vorsitzende hat dem Kollegialorgan die seit der letzten Sitzung angefallenen bedeutsamen Geschäftsstücke sowie über die selbständigen Geschäfte gemäß § 15 zu berichten. Dazu gehören insbesondere die Erlässe des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung, amtliche Zuschriften an den Vorsitzenden bzw. an das Kollegialorgan und die Ergebnisse von Abstimmungen im Umlaufweg.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Gesetzesnummer
10009428
Dokumentnummer
NOR40007286
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