§ 6 Unv-Transparenz-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Tritt für die Mitglieder der Landtage erst mit 31.12.2013 außer Kraft (vgl. Art. III BGBl. I Nr. 141/2013).

§ 6.

(1) Der Nationalrat und der Bundesrat wählen aus ihrer Mitte nach dem Grundsatze der Verhältniswahl je einen eigenen Ausschuß (Unvereinbarkeitsausschuß), der über die Zulässigkeit der Beteiligung der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates an den im § 4 aufgezählten Unternehmen zu entscheiden hat.

(2) Die Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates haben innerhalb eines Monats nach erfolgtem Eintritt in diesen Vertretungskörper dem Präsidenten des Vertretungskörpers folgende Tätigkeiten zu melden:

  1. 1. jede leitende Stellung, insbesondere als Mitglied im Vorstand, Geschäftsführer oder Aufsichtsrat in einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Stiftung oder in einer Sparkasse, unter Angabe der Bezüge
  2. 2. jede sonstige Tätigkeit
  1. a) auf Grund eines Dienstverhältnisses unter Angabe des Dienstgebers,
  2. b) im selbständigen oder freiberuflichen Rahmen.

    Wird ein Einkommen im Rahmen einer Gesellschaft oder juristischen Person erzielt, ist auch diese anzugeben.

  1. 3. jede leitende ehrenamtliche Tätigkeit unter Angabe des Rechtsträgers.

    Bei Aufnahme einer der in den Z 1 bis 3 genannten Tätigkeiten nach erfolgtem Eintritt in den Vertretungskörper hat die Meldung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.

(3) Die Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates haben bis zum 30. Juni des Folgejahres die durchschnittlichen monatlichen Bruttobezüge einschließlich von Sachbezügen aus den gemäß Z 1 und Z 2 gemeldeten Tätigkeiten in der Form zu melden, dass sie angeben, in welche der in Abs. 6 angeführten Kategorien die Höhe der Einkünfte gem. Z 1 und Z 2 insgesamt fallen.

(4) Über die Zulässigkeit der Beteiligung oder einer Tätigkeit nach Abs. 2 Z 1 entscheidet der Unvereinbarkeitsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit.

(5) Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates üben die Funktion eines Mitgliedes des Aufsichtsrates in einer im § 4 aufgezählten Unternehmung, die gemäß Art. 126b Abs. 2 B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, ehrenamtlich aus.

(6) Bei Meldungen gem. Abs. 2 ist die jeweilige Kategorie der durchschnittlichen monatlichen Einkommenshöhe anzugeben, und zwar

  1. 1. bis 1000 Euro (Kategorie 1)
  2. 2. von 1001 bis 3500 Euro (Kategorie 2)
  3. 3. von 3.501 bis 7.000 Euro (Kategorie 3) und
  4. 4. von 7.001 bis 10.000 Euro (Kategorie 4) und
  5. 5. über 10.000 Euro (Kategorie 5).

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