§ 6 Unschädliche Ableitung von Gebirgswässern

Alte FassungIn Kraft seit 02.9.1884

§. 6.

Insoferne die Enteignung eines zum Arbeitsfelde gehörigen Grundstückes nicht stattfindet, muß dessen Besitzer dulden, daß die zur Herbeiführung des zweckentsprechenden Zustandes dieses Grundstückes festgestellten Vorkehrungen (z. B. die Herstellung von Sickergräben oder anderen Entwässerungsanlagen, Aufforstung, Berasung u. s. w.) durchgeführt werden und ist ferner der jeweilige Besitzer verpflichtet, den in Betreff der künftigen Benützung des Grundstückes und der Bringung der Producte erlassenen Anordnungen vollständig nachzukommen.

Ist mit diesen Vorkehrungen oder Anordnungen eine dauernde Herabminderung des Reinertrages des Grundstückes, im Vergleiche zu seiner bisherigen Verwendung, oder der Entgang einer für die Wirthschaft des Berechtigten wesentlichen Nutzung verbunden, so ist hiefür eine angemessene Entschädigung zu leisten.

Beim Waldgrunde insbesondere ist bei Beurtheilung der Frage der Entschädigung des Grundbesitzers für die Einschränkung seines Eigenthumsrechtes durch Einstellung der Weide- oder einer sonstigen Nutzung oder Nutzungsform auf den Umstand Rücksicht zu nehmen, ob und inwieferne die weitere Ausübung der eingestellten Nutzung oder Nutzungsform mit den forstgesetzlichen Bestimmungen überhaupt und namentlich mit jenen, welche die Erhaltung des Waldes selbst zum Gegenstande haben, vereinbar gewesen wäre.

Schlagworte

Weidenutzung, Produkt, Wirtschaft, Beurteilung, Eigentumsrecht

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Gesetzesnummer

10010161

Dokumentnummer

NOR12128825

alte Dokumentnummer

N8188437303L

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