§ 6 UniZugangsV

Alte FassungIn Kraft seit 23.2.2019

Definition, Datengrundlage und Berechnung der Indikatoren 1, 2 und 3
gemäß § 71d Abs. 5 UG

Definition, Datengrundlage und Berechnung der Indikatoren 1, 2 und 3
gemäß § 71d Abs. 5 UG

§ 6.

(1)  Für die Berechnung desIndikators 1 („Anzahl der Studienanfängerinnen und –anfänger in Bachelor- und Diplomstudien (ohne Incoming-Studierende)“) wird der Datensatz gemäß Z 2.3 (Aufbau der Studiendatensätze) der Anlage 3 zur UniStEV 2004 mit der Maßgabe herangezogen, dass im Zusammenhang mit der statistischen Zählung gemäß § 9 Abs. 2 UniStEV 2004 die Studienmenge gemäß Z 3.2 (SN – belegte Studien im ersten Semester) der Anlage 5 zur UniStEV 2004 von Bachelor- und Diplomstudien um Belegungen von Incoming-Studierenden (auf Grundlage des Merkmals Gastland des Auslandsaufenthaltes gemäß Z 2.3 der Anlage 3 zur UniStEV 2004) reduziert wird. Der Indikator 1 wird anhand des Merkmals Bezugssemester gemäß Z 2.3 der Anlage 3 zur UniStEV 2004 auf Studienjahresebene berechnet. Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien, bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien erfolgt die Zuordnung zu jeder der beteiligten Universitäten anteilig auf Basis des Verteilungsschlüssels gemäß § 9 Abs. 2 und 5 bis 7 UniStEV 2004.

(2) Für die Berechnung desIndikators 2 („Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor- und Diplomstudien im ersten Studienjahr“) wird der Datensatz gemäß Z 2.1 (Datensatz zur Prüfungsaktivität) der Anlage 4 zur UniStEV 2004 mit der Maßgabe herangezogen, dass nur jene Bachelor- und Diplomstudien berücksichtigt werden, in denen im betreffenden Studienjahr im betreffenden Studium mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von wenigstens acht Semesterstunden erbracht wurden. Die Zuordnung der Prüfungsaktivität zum ersten Studienjahr erfolgt auf Grundlage der Merkmale „Semesterzahl Fach-1“ und „Semesterzahl Fach-2“ gemäß Z 2.1 der Anlage 4 zur UniStEV 2004. Für Prüfungsaktivitäten im Rahmen freiwilliger Mitbelegung, für gemeinsam zwischen Universitäten eingerichtete Studien, für ein Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie für gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichtete Lehramtsstudien, die in Summe prüfungsaktiv sind, gilt § 4 zweiter und dritter Satz.

(3) Für die Berechnung desIndikators 3 („Anzahl der Studienabschlüsse in Bachelor- und Diplomstudien“) wird die Kennzahl 3.A.1 „Anzahl der Studienabschlüsse“ gemäß der Anlage 1 zur WBV 2016 mit der Maßgabe herangezogen, dass beim Schichtungsmerkmal „Studienart“ die Doktorats- und Masterstudien unberücksichtigt bleiben. Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien, bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien erfolgt die Zuordnung zu jeder der beteiligten Universitäten anteilig auf Basis des Verteilungsschlüssels gemäß § 9 Abs. 2 und 5 bis 7 UniStEV 2004.

Schlagworte

Bachelorstudium, Doktoratsstudium

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2019

Gesetzesnummer

20010588

Dokumentnummer

NOR40213296

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