Abgangsbescheinigung
§ 6.
(1) Anlässlich der Verleihung eines akademischen Grades ist der Absolventin oder dem Absolventen zusätzlich zum Verleihungsbescheid ein Anhang zum Diplom (“Diploma Supplement") nach Maßgabe der Anlage 2 in deutscher und englischer Sprache auszustellen. Die zusätzliche Ausstellung in einer weiteren Sprache ist zulässig.
(2) Nach Maßgabe einschlägiger gesetzlicher Regelungen für den internationalen Vergleich ist auf Antrag der Absolventin oder des Absolventen eines Diplomstudiums eine Bestätigung über die Gesamtnote des Diplomstudiums auszustellen. Die Gesamtnote gemäß Z 13 des Notenwechsels zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel samt Anlage, BGBl. III Nr. 45/2001, ist zu ermitteln, indem
- 1. die Noten aller für das Diplomstudium vorgeschriebenen Prüfungsfächer und die Note der Diplomarbeit addiert werden und
- 2. der gemäß Z1 errechnete Wert durch die Anzahl der Prüfungsfächer, vermehrt um die Zahl 1, dividiert wird und
- 3. das Ergebnis der Division auf zwei Kommastellen gerundet wird, wobei aufzurunden ist, wenn die Tausendstelstelle mindestens den Wert 5 hat.
(3) Beendet die oder der Studierende ein Studium an einer Universität, so ist auf Antrag eine Abgangsbescheinigung gemäß § 69 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 auszustellen, die alle von der oder dem Studierenden während des Studiums an der Universität abgelegten und positiv beurteilten Prüfungen, einschließlich der zugeteilten ECTS-Anrechnungspunkte, samt deren Beurteilung zu enthalten hat.
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